Öko-Regelung 4
Extensiver Futteranbau mit Fruchfolge
Sinn und Zweck der Öko-Regelung 4 ist es, durch extensiven Futterbau mit verpflichtender Fruchtfolge die Bodenfruchtbarkeit zu verbessern, Umweltbelastungen zu reduzieren und einen Beitrag zum Klimaschutz durch Kohlenstoffbindung im Boden zu leisten.
Die Maßnahme unterstützt eine nachhaltigere Bewirtschaftung von Ackerflächen durch extensiven Futterbau und eine abwechslungsreiche Fruchtfolge. Vorgesehen ist eine mindestens zweijährige Fruchtfolge mit Leguminosen (z. B. Klee, Luzerne, Soja), Futterpflanzen und Kulturen zur Bodenverbesserung. Auf Leguminosen- und Futterflächen wird der Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel stark eingeschränkt bzw. ausgeschlossen. Dadurch werden Boden und Umwelt entlastet.
Verpflichtungen
- IM01 - Auf derselben Fläche muss eine Fruchtfolge von mindestens zwei Jahren eingehalten werden. Sie muss Leguminosen und Futterpflanzen oder eine Zwischenfrucht enthalten. Im Fruchtfolgezyklus muss mindestens einmal eine eiweiß- oder ölhaltige Verbesserungskultur oder eine Zwischenfrucht vorkommen; Leguminosen gelten dabei als bodenverbessernde Kulturen. Die Vorgabe kann auch über Zweitfrüchte erfüllt werden. Für mehrjährige Kulturen, Grasland, krautige Futterpflanzen und Brachflächen gilt die Verpflichtung automatisch als erfüllt.
- IM02 - Auf Hülsenfrüchten und Futterpflanzen sind Herbizide bzw. chemische Pflanzenschutzmittel unzulässig. Bei Kulturen zur Bodenverbesserung ist nur integrierter Pflanzenschutz bzw. biologische Schädlingsbekämpfung erlaubt.
- IM03 - Die Ernterückstände aller Kulturen der Fruchtfolge sind einzuarbeiten; ausgenommen sind Viehhaltungsbetriebe. Ernterückstände sind die Teile, die nach der Ernte auf dem Feld verbleiben (z. B. Stoppeln), nicht jedoch die abgefahrenen Produkte (z. B. Stroh). Als Viehhaltungsbetriebe gelten Betriebe, die in der Nationalen Tierdatenbank BDN registriert sind. Die Ziele der Verpflichtung IM03 sind von Betrieben automatisch erfüllt, wenn konservierende Bodenbearbeitungstechniken angewendet werden (das sind z.B. Direktsaat ohne Bodenbearbeitung bzw. Minimal- oder Streifenbearbeitung).
N.B.: Die Öko-Regelung 4 ist nicht kompatibel mit der Stufe 1 der Öko-Regelung 5 - Stillgelegte/unproduktive Flächen.
Detaillierte Auskunft finden Sie in der jährlichen Ausgabe des Handbuchs für die Betriebsprämie.
Einheitsbeträge je Hektar
Der Nationale GAP-Strategieplan (NSP) sieht für die Zahlungen je Hektar (ha) folgende Richtbeträge vor:
Bitte beachten: Die angeführten Beträge sind geschätzt. Die Einheitsbeträge hängen von veränderlichen Faktoren ab (wie z. B. die auf gesamtstaatlicher Ebene beantragte Fläche, die Anzahl der insgesamt eingereichten Anträge oder die Neuverteilung von finanziellen Mitteln) und werden jährlich neu berechnet.
Letzte Aktualisierung: 15/05/2026