Öko-Regelung 5
Spezielle Maßnahmen für Bestäuber
Sinn und Zweck der Öko-Regelung 5 ist es, die biologische Vielfalt zu stärken, indem Flächen mit bienenfreundlichen nektar- und pollenreichen Pflanzen gefördert werden. Gleichzeitig soll der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln – insbesondere während der Blüte – reduziert und nachhaltiger gestaltet werden.
In Europa hängt ein sehr großer Teil der Kultur‑ und Wildpflanzen zumindest teilweise von tierischer Bestäubung ab, und ein Rückgang der Bestäuber geht mit Risiken für das Ökosystem und für das menschliche Wohlbefinden einher. Die Öko-Regelung 5 fördert mit einer jährlichen Zusatzzahlung den Erhalt einer bienenfreundlichen Vegetationsdecke, und zwar sowohl auf Dauerkulturen als auch auf Ackerflächen, und sieht eine zuätzliche Verpflichtungsstufe für unproduktive oder Brachflächen vor.
Verpflichtungsstufen
Stufe 1 - Vollständige Stilllegung von Ackerflächen / nicht produktive Flächen
- Freiwillige Stilllegung von max. 4 % der betrieblichen Ackerflächen für mindestens 6 aufeinanderfolgende Monate ohne Produktion, Düngung und Pflanzenschutzmittel. Zulässig sind nur pflegende Maßnahmen wie Mähen ohne Nutzung des Mähguts (Mulchen).
N.B.: Die Stufe 1 der Öko-Regelung 5 ist nicht kompatibel mit der Öko-Regelung 4.
- Seit 2024 schließen die 4 Prozent nicht produktiver Fläche auch bereits bestehende oder neu eingerichtete Landschaftselemente ein (Hecken, Feldgehölze, Teiche oder Gräben, einzelne Bäume oder Baumreihen und Trockenmauern). Sind z.B. viele Hecken vorhanden, braucht es weniger zusätzliche Brache oder Blühflächen.
Stufe 2 - Bestäuberfreundliche Bewirtschaftung von Ackerflächen und Dauerkulturen
- Dauerkulturen (Obst- und Weinbauanlagen): im Fahrgassenbereich zwischen den Reihen oder am Rand der Anlage auf mindestens 0,25 ha zusammenhängender Fläche Blühpflanzen wachsen lassen oder ansäen. Fläche mindestens bis zur Blüte durchziehen (die Pflanzen müssen stehen bleiben und blühen können). N.B.: Es darf ausschließlich zertifiziertes Saatgut verwendet werden. Was ist nicht erlaubt: Kein Mähen während der Blüte. Kein Einsatz von Herbiziden.
N.B.: Die Stufe 2 der Öko-Regelung 5 ist nicht kompatibel mit der Öko-Regelung 2. - Ackerflächen: auf mindestens 0,25 ha zusammenhängender und mindestens 20 m breiter Fläche Blühflächen mit Pflanzenmischungen anlegen (z. B. Klee, Löwenzahn, Buchweizen, Luzerne). Was ist nicht erlaubt: Kein Mähen/Mulchen vor Ende der Blüte. Kein Einsatz von Herbiziden und Pflanzenschutzmitteln.
Detaillierte Auskunft finden Sie in der jährlichen Ausgabe des Handbuchs für die Betriebsprämie.
Einheitsbeträge je Hektar
Der Nationale GAP-Strategieplan (NSP) sieht für die Zahlungen je Hektar (ha) folgende Richtbeträge vor:
Bitte beachten: Die angeführten Beträge sind geschätzt. Die Einheitsbeträge hängen von veränderlichen Faktoren ab (wie z. B. die auf gesamtstaatlicher Ebene beantragte Fläche, die Anzahl der insgesamt eingereichten Anträge oder die Neuverteilung von finanziellen Mitteln) und werden jährlich neu berechnet.
Letzte Aktualisierung: 15/05/2026