Neulandwirtinnen und Neulandwirte: Zugang zur Nationalreserve (DAR B)

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Der Zugang zur nationalen Reserve als Neulandwirt oder Neulandwirtin ermöglicht dem antragstellenden Betrieb die kostenlose Zuweisung von GAP-Zahlungsansprüchen für die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit (BISS). Verfügt der Betrieb bereits über Zahlungsansprüche, kann deren Wert durch den Zugang zur Reserve erhöht werden. Dabei handelt es sich nicht um eine zusätzliche Prämie, sondern um einen Mechanismus zur Zuweisung oder Aufwertung von Zahlungsansprüchen, die für die Auszahlung der BISS verwendet werden.

Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger in die Landwirtschaft im Alter von 41 bis 60 Jahren soll die Gründung neuer landwirtschaftlicher Betriebe, bzw. den Betriebsleiterwechsel in der Landwirtschaft fördern, die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe stärken und zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des ländlichen Raums beitragen.

Wer kann den Zugang beantragen?

Als neuer Landwirt bzw. neue Landwirtin gilt, wer ab dem Jahr 2021 erstmals als Betriebsleiter oder Betriebsleiterin eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt und den Zugangsantrag innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit einreicht.

Für die Genehmigung des Zugangs zur nationalen Reserve müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Alter zwischen 41 und 60 Jahren im Jahr der Antragstellung;
  • Betriebsleiter bzw. Betriebsleiterin sein oder, im Falle einer Gesellschaft, die gesetzliche Vertretung innehaben und den Antrag unterzeichnen;
  • über eine angemessene Ausbildung oder Berufserfahrung im Agrarsektor verfügen.

Die Ausbildungsanforderung gilt als erfüllt durch:

  • einen Hochschul- oder Oberschulabschluss im Bereich Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder Veterinärmedizin;
  • einen nicht landwirtschaftlichen Oberschulabschluss in Verbindung mit einem Ausbildungskurs von mindestens 150 Stunden zu landwirtschaftlichen, agrar- und lebensmittelwirtschaftlichen, umweltbezogenen oder sozialen Themen;
  • einen Mittelschulabschluss in Verbindung mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in der Landwirtschaft, nachgewiesen durch die Eintragung in die landwirtschaftliche Sozialversicherung.

Zu beachten

  • den Antrag auf Betriebsprämie fristgerecht einreichen;  die Voraussetzungen als aktiver Landwirt bzw. aktive Landwirtin erfüllen;  die Voraussetzungen für neue Landwirte während des gesamten Förderzeitraums einhalten;  im Falle einer Gesellschaft nachweisen, dass die tatsächliche und dauerhafte Kontrolle über den Betrieb ausgeübt wird;  Änderungen der betrieblichen Situation unverzüglich melden.

Zu vermeiden

  • Bereits früher Betriebsleiter oder Betriebsleiterin eines landwirtschaftlichen Betriebs gewesen zu sein;  im Falle von Gesellschaften oder Gemeinschaftsbetrieben die tatsächliche Kontrolle über den Betrieb nicht nachweisen zu können;  die landwirtschaftliche Tätigkeit einzustellen oder während des Verpflichtungszeitraums die Eigenschaft als aktiver Landwirt bzw. aktive Landwirtin zu verlieren;  im Antrag unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen.

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Landwirtinnen und Landwirte, die die vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, können den Zugang zur nationalen Reserve beantragen, indem sie den entsprechenden Abschnitt des Antrags auf Betriebsprämie ausfüllen.
Im Antrag müssen die Flächen angegeben werden, für die Folgendes beantragt wird:

  • die Zuteilung neuer Beihilferechte, oder 
  • die Erhöhung des Wertes der bereits vorhandenen Ansprüche.

Die Antragsteller müssen der Zahlstelle außerdem die erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß den festgelegten Modalitäten und Fristen vorlegen.

An wen richtet sich die Regelung?

Die nationale Reserve wird genutzt, um Beihilferechte nach einer Prioritätenliste an folgende Gruppen zu vergeben:

  • Junglandwirten und Junglandwirtinnen (DAR A);
  • Neulandwirten und Neulandwirtinnen (DAR B);
  • Landwirte und Landwirtinnen, die Flächen in Berggebieten oder Gebieten mit naturbedingten Einschränkungen bewirtschaften (DAR C);
  • Landwirten und Landwirtinnen, die von besonderen Benachteiligungen betroffen sind (DAR D).
  • Landwirten und Landwirtinnen, die aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung anspruchsberechtigt sind (DAR F);

Allgemeine Voraussetzungen

  • Zugang zur Reserve haben aktive Landwirte und Landwirtinnen.
  • Bei natürlichen Personen muss das Alter im Antragsjahr zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 60. Lebensjahr liegen. Bei Gesellschaften gilt die Altersvoraussetzung für den gesetzlichen Vertreter.
  • Die zulässige Mindestfläche beträgt 1 Hektar.

So funktioniert die Zuteilung

Der Zugang zur Reserve kann erfolgen durch:

  • Zuteilung neuer Beihilferechte, sofern der Antragsteller noch keine besitzt;
  • Erhöhung des Wertes der bereits gehaltenen Ansprüche bis zum für das Zuteilungsjahr vorgesehenen nationalen Durchschnittswert.

Für die Berechnung werden die förderfähigen Hektarflächen berücksichtigt, die zum 15. Mai des Antragsjahres mit einem gültigen Bewirtschaftungsnachweis gehalten werden.

Beschränkungen und Auflagen

  • Der Zugang zur nationalen Reserve ist für dieselbe Fläche nur einmal zulässig.
  • Junglandwirte und Neulandwirte können nur einmal Zugang erhalten. Der Zugang als Junglandwirt schließt die Möglichkeit aus, später einen Zugang als Neulandwirt zu beantragen.
  • Die aus der nationalen Reserve unentgeltlich erworbenen Ansprüche dürfen für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Jahr der Zuteilung nicht übertragen werden, außer in Sonderfällen wie Nachfolge oder Unternehmensumwandlungen unter Wahrung der Unternehmenskontinuität.

Zur Festlegung des Datums der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit wird das früheste der folgenden Ereignisse herangezogen:

  1. Eintragung in das Handelsregister als landwirtschaftlicher Betrieb, Kleinunternehmer oder selbstständiger Landwirt;
  2. Eröffnung oder Erweiterung der landwirtschaftlichen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit dem ATECO-Code 01;
  3. Eintragung beim INPS als Selbstbewirtschafter, gewerblicher Landwirt, Pächter oder Halbpächter;
  4. Einreichung eines Antrags auf einen x-beliebigen landwirtschaftlichen Zuschuss oder einer Erklärung über die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit, auch wenn der Antrag nicht bewilligt wird.

Bei neu gegründeten Gesellschaften gilt: Die Personen, die die Gesellschaft kontrollieren, dürfen in den fünf Jahren vor der Gründung weder Betriebsleiter eines landwirtschaftlichen Betriebs gewesen sein noch eine andere landwirtschaftliche Gesellschaft kontrolliert haben.

Wenn eine Eintragung in das Handelsregister vorgesehen ist, muss der Betrieb aktiv geführt sein, andernfalls kann die Niederlassung nicht anerkannt werden.

Die Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein und mindestens bis zum Ende des Antragsjahres aufrechterhalten werden. Das Fehlen auch nur einer einzigen Voraussetzung führt zur Unzulässigkeit des Antrags. Eventuelle nachträgliche Maßnahmen können fehlende Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht nachholen.

Letzte Aktualisierung: 23/09/2026