Öko-Regelung 2

Dekorative Grafik

Begrünung von Baumkulturen

Zweck der Öko‑Regelung 2 ist es, Baumkulturen ökologisch stabiler, klimaresistenter und biologisch vielfältiger zu machen, indem eine dauerhafte Begrünung des Bodens gefördert und finanziell abgegolten wird.

Die Begrünung von Dauerkulturen wie Obst‑, Wein‑ und Olivenanlagen auf gesamtstaatlichem Gebiet verfolgt das Ziel, eine dauerhafte Bodenbedeckung in Baumkulturen zu erhalten. Dies trägt dazu bei, den Boden vor Erosion zu schützen, die Bodenfruchtbarkeit zu verbessern, einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, die Artenvielfalt zu fördern und die Wasserressourcen zu schützen. Der jährliche Beitrag versteht sich als Ausgleichszahlung für die etwaigen zusätzlichen Kosten, die mit dieser Bewirtschaftungsmethode einher gehen.

Verpflichtungen

  • IM01 - Anlage und/oder Erhaltung einer naturwüchsigen oder eingesäten krautigen Vegetationsdecke in der Zwischenreihe oder, für nichtlineare Baumkulturen, auf der Fläche außerhalb des Kronenschirmbereichs, auf mindestens 70% der verpflichteten Fläche zwischen dem 15. September des Antragsjahres und dem 15. Mai des Folgejahres.
  • IM02 - Keine Durchführung von chemischen Unkrautbekämpfungsmaßnahmen auf der Zwischenreihe oder auf der Fläche außerhalb des Kronenschirmbereichs (wo unbedingt erforderlich, ist der Pflanzenschutz nur am Stammfuß zulässig).
  • IM03 - Ganzjährig keine Durchführung von Bodenbearbeitung; zulässig ist die Aussaat, die keine Bodenbearbeitung erfordert (no Tillage).
  • IM04 - Ganzjährige Bewirtschaftung der Grasflächen ausschließlich manuell oder durch mechanische Mahd, Häckseln und Zerfasern der krautigen Vegetation.

N.B.: Die Öko-Regelung 2 ist nicht kompatibel mit der Stufe 2 der Öko-Regelung 5 - Dauerkulturen. 

Nicht zugelassene Bewirtschaftungsmethoden

Im > folgenden Abschnitt  wird aufgezeigt, welche Praktiken während des gesamten Verpflichtungszeitraumes der Öko-Regelung 2 (16. Mai Antragsjahr - 15. Mai Folgejahr) nicht zugelassen sind.

Detaillierte Auskunft finden Sie in der jährlichen Ausgabe des Handbuchs für die Betriebsprämie.

Einheitsbeträge je Hektar

Der Nationale GAP-Strategieplan (NSP) sieht für die Zahlungen je Hektar (ha) folgende Richtbeträge vor: 

Bitte beachten: Die angeführten Beträge sind geschätzt. Die Einheitsbeträge hängen von veränderlichen Faktoren ab (wie z. B. die auf gesamtstaatlicher Ebene beantragte Fläche, die Anzahl der insgesamt eingereichten Anträge oder die Neuverteilung von finanziellen Mitteln) und werden jährlich neu berechnet. 

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Letzte Aktualisierung: 15/05/2026